Viele Mandanten haben Forderungen gegen einen Dritten oder werden von einem Gläubiger auf Zahlung einer vermeintlich bestehenden Forderung in Anspruch genommen. Diese Forderungen werden auf die vielfältigsten vertraglichen und auch gesetzlichen Anspruchsgrundlagen gestützt.
In einer Zeit, in der die nationale Rechtsprechung nicht zuletzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung durch den EuGH und den BGH sowie den wachsenden Einfluss des europäischen Gesetzgebers geprägt wird, der durch Verordnungen und Richtlinien immer vielfältiger in das deutsche Rechtssystem eingreift, ist für den Mandanten häufig nicht mehr überschaubar, ob ihm Ansprüche aus einem geschlossenen Vertrag zustehen oder ob er sich rechtmäßigen Forderungen des Vertragspartners ausgesetzt sieht. Dabei kommt es häufig nicht auf den buchstabengetreuen Wortlaut der vertraglichen Regelungen an.
Eine große Anzahl der Verträge sind, besonders wenn es sich um ältere Formularverträge handelt, wegen eines Verstoßes gegen die aktuelle Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam, sodass eine Forderung aus einem Vertrag nicht mehr oder nicht mehr in der geforderten Höhe geltend gemacht werden kann. Dabei kommt eine Nichtigkeit des Vertrages nicht nur wegen Sittenwidrigkeit oder des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot in Betracht, sondern auch die Möglichkeit, einen Vertrag bei Vorliegen eines Grundes anzufechten oder von einem Vertrag zurückzutreten. Für den juristischen Laien noch undurchsichtiger wird die Rechtslage, wenn dem vertraglichen Anspruch ein Formularvertrag zugrunde liegt. Viele formularmäßig vereinbarte Vertragsklauseln sind, obwohl sie unter Umständen jahrzehntelang mit Billigung der Rechtsprechung verwendet wurden, durch die sich immer schneller wandelnde ständige aktuelle Rechtsprechung für unwirksam und damit nicht anwendbar erklärt worden. Häufig leiden selbst von Interessenvertretungen, wie etwa dem Mieterbund, zur Verfügung gestellte Formularverträge an Mängeln, die im Ernstfall die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs des Mandanten verhindern. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs empfiehlt es sich daher, genau zu prüfen, ob der Anspruch für oder gegen einen Mandanten überhaupt oder noch besteht. In diesem Zusammenhang spielen oft Verjährungsfristen eine Rolle.
Gerne vertreten wir Sie als kompetenter Partner bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche sowie vertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz auch bei über das Internet abgeschlossenen Verträgen und bei der Erstellung und Prüfung von Vertragsurkunden im Rahmen der Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung des Verbraucherrechts. Zudem beraten wir Sie über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Formularverträgen und die Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche auf allen Gebieten des Vertragsrechts (insbesondere im Kaufrecht, Werkvertragsrecht, bei Leasingverträgen, Immobilienverträgen, Internet- und Telekommunikationsverträgen, Energieversorgungsverträgen und Verträgen im Rahmen des Nachbarschaftsrechts).
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